Beim VwGH war die Frage anhängig, ob Zinsen, die aus der Fremdfinanzierung einer verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG resultierten, Betriebsausgaben sind. Der VwGH verneinte dies.
Beim VwGH war die Frage anhängig, ob Zinsen, die aus der Fremdfinanzierung einer verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG resultierten, Betriebsausgaben sind. Der VwGH verneinte dies.