ABGB §§ 880a, 1295 Abs 2, § 1392
EO § 381 Z 1
Wurde dem Zessionar nur die Bankgarantie, nicht aber das Grundverhältnis abgetreten, besteht zwischen dem Garantieauftraggeber und dem Zessionar kein Vertragsverhältnis. Bestehen zudem - anders als im Fall einer indirekten Garantie zwischen Erst- und Zweitbank - auch keine Schutzwirkungen zugunsten des Garantieauftraggebers, können Unterlassungsansprüche des Garantieauftraggebers gegen den Zessionar nur darauf gestützt werden, dass diesem ein deliktisches Verhalten iSd § 1295 Abs 2 ABGB bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie vorzuwerfen ist. Ein Unterlassungs- und Widerrufsbegehren (dasselbe hat für das Begehren auf Erlassung eines Drittverbots zu gelten) könnte nur auf einen Anspruch auf Unterlassung sittenwidriger Schädigung gestützt werden.