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Missbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch Zessionar

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2007/737RdW 2007, 724 Heft 12 v. 18.12.2007

ABGB §§ 880a, 1295 Abs 2, § 1392

EO § 381 Z 1

Wurde dem Zessionar nur die Bankgarantie, nicht aber das Grundverhältnis abgetreten, besteht zwischen dem Garantieauftraggeber und dem Zessionar kein Vertragsverhältnis. Bestehen zudem - anders als im Fall einer indirekten Garantie zwischen Erst- und Zweitbank - auch keine Schutzwirkungen zugunsten des Garantieauftraggebers, können Unterlassungsansprüche des Garantieauftraggebers gegen den Zessionar nur darauf gestützt werden, dass diesem ein deliktisches Verhalten iSd § 1295 Abs 2 ABGB bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie vorzuwerfen ist. Ein Unterlassungs- und Widerrufsbegehren (dasselbe hat für das Begehren auf Erlassung eines Drittverbots zu gelten) könnte nur auf einen Anspruch auf Unterlassung sittenwidriger Schädigung gestützt werden.

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