ABGB §§ 26, 1295, 1301 ff
GewO 1994 § 39 Abs 2
Lädt ein Abschlepppunternehmen lediglich aufgrund eines unüberprüften Anrufs einer unbekannten Person abgestellte und gegen ein ungewolltes Verbringen mehrfach gesicherte Fahrzeuge auf ein Abschleppfahrzeug auf und verbringt sie dann ins Ausland, um sie dort einer völlig unbekannten Person auszuhändigen, stellt dies eine riskante Vorgangsweise des Abschleppunternehmens vor dem Abschleppvorgang dar. Stellt man diese riskante Vorgangsweise dem Risiko der Vernichtung unter Umständen erheblicher Eigentumswerte einerseits und dem Aufwand andererseits gegenüber, den eine Überprüfung der Eigentums- bzw Besitzverhältnisse am abzuschleppenden Fahrzeug durch Typenschein, Kaufvertrag oder Zulassungsschein iVm einem Lichtbildausweis bedingt hätte, so führt die Interessenabwägung ohne Zweifel zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Abschleppunternehmens.