An die Einreichung des Spaltungs- und Übernahmevertrags1) beim Firmenbuchgericht knüpft sich die 1-Monats-Frist bis zur Beschlussfassung in der Generalversammlung. Unklar ist, ob dieser von der Geschäftsführung unterzeichnet werden muss, was in der Praxis eine Zeitverzögerung bedeuten kann.