Das Weisungsrecht des Dienstgebers bezieht sich nur auf solche Dienste, die der Dienstnehmer aufgrund seiner vertragl Verpflichtung bzw mangels solcher Vereinbarung im Rahmen des den Umständen nach Angemessenen zu verrichten verpflichtet ist. (…)
… ebenso wenig muss ein wissenschaftl Assistent den Kohleofen heizen od den Institutsleiter chauffieren.