Hat die Ehefrau eines Notstandshilfebeziehers neben dem von ihrem AG ausbezahlten Krankenentgelt auch Krankengeld bezogen, sind ihre Einkünfte zwingend zur Einkommensteuer zu veranlagen. Dem Ehemann steht in diesem Fall bei Anrechnung ihres Einkommens auf seinen Notstandshilfeanspruch der Einwand offen, dass ihr anzurechnendes Nettoeinkommen niedriger ist als die ihr zunächst zugeflossenen Bezüge, weil sich aus dem Einkommensteuerbescheid infolge der Steuerprogression nach Zusammenrechnung des Krankenentgelts mit dem Krankengeld eine Steuernachzahlung ergeben wird. Das AMS hat dann die voraussichtlich nachzuzahlende Einkommensteuer vom anzurechnenden Einkommen der Ehefrau zunächst in Abzug zu bringen und kann erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides die Notstandshilfe endgültig feststellen. VwGH 19. 9. 2007, 2006/08/0187.