In einem österreichischen Ausgangsfall hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen die Ansicht geäußert, dass bei einer In-vitro-Fertilisation noch keine Schwangerschaft vorliegt, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Eizellen der Arbeitnehmerin bereits in einem Labor befruchtet, aber noch nicht in ihren Körper eingepflanzt worden sind; der Kündigungsschutz der RL 92/85/EWG (Mutterschutz-RL) komme daher nicht zur Anwendung.