§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG
Die Rechtsauffassung, dass ein Rücktritt eines Kursveranstalters bei einer nicht ausreichenden Teilnehmeranzahl sachlich gerechtfertigt sein kann, ist vertretbar, insbesondere im vorliegenden Fall, in dem die Durchführung des Kurses nicht von der Willkür des Unternehmers, sondern davon abhängt, ob eine betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Teilnehmerzahl erreicht werden kann.