§ 914 ABGB, § 1295 ABGB, § 1431 ABGB, § 1432 ABGB, § 1480 ABGB, § 1489 ABGB
§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG
Ein Schaden des Darlehensnehmers wegen überhöht verrechneter und vom Darlehensnehmer auch geleisteter Darlehenszinsen bei Pauschalraten liegt - ebenso wie die Bereicherung des Darlehensgebers - erst mit dem Zeitpunkt der Überzahlung vor.