§ 343 HGB, § 344 HGB
§ 5j KSchG
Um sich der Haftung nach § 5j KSchG (Einklagbarkeit von Gewinnen) zu entziehen, muss der beklagte Unternehmer behaupten und beweisen, dass sich seine, die Gewinnzusage enthaltende Zusendung an einen Unternehmer in dieser Eigenschaft richtete. Die Annahme, dass jedes Geschäft eines Unternehmers im Zweifel im Unternehmensbereich abgeschlossen wird, gilt - ebenso wie die Vermutung des § 344 HGB - stets nur im Zweifelsfall. Ein solcher Zweifelsfall liegt bei Gewinnmitteilungen iSd § 5j KSchG jedoch idR nicht vor, richten sich doch derartige Vertriebsmethoden typischerweise an den Verbraucher.