Im Zusammenhang mit dem DBA-Rumänien hat das BMF im Rahmen des Express Antwort Service zur Frage des Besteuerungsrechts für das bei einem Altersteilzeit-Blockmodell während der Freizeitphase ausgezahlte Arbeitsentgelt nach einer Auslandsentsendung während der Vollzeitphase Stellung genommen: Demnach sei davon auszugehen, dass die in der Freistellungsphase in Österreich ausbezahlten Bezüge noch nachträglich kausal die in Rumänien ausgeübte Arbeit abgelten und daher infolge des Kausalitätsprinzips das Besteuerungsrecht Rumäniens unabhängig davon besteht, zu welchem Zeitpunkt diese Bezüge zur Auszahlung gelangen. Die „nachträglichen Bezugszahlungen“ während der Freizeitphase der Altersteilzeit seien daher bei dem in Österreich ansässigen DN von der österreichischen Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen.