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Keine Amtshaftung für Schäden durch ein „Jahrhunderthochwasser“

gerade noch RECHTzeitigRdW 2006/440eRdW 2006, 481 Heft 8 v. 16.8.2006

Das WRG hat nicht den Zweck, Schäden durch ein katastrophales Hochwasser zu verhindern, das sich statistisch nur etwa alle hundert Jahre ereignet; aus unterlassenen Vorsorgemaßnahmen der Wasserrechtsbehörde kann daher kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden.

OGH 16. 5. 2006, 1 Ob 63/06f.

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