Das WRG hat nicht den Zweck, Schäden durch ein katastrophales Hochwasser zu verhindern, das sich statistisch nur etwa alle hundert Jahre ereignet; aus unterlassenen Vorsorgemaßnahmen der Wasserrechtsbehörde kann daher kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden.
OGH 16. 5. 2006, 1 Ob 63/06f.