Erstmals hat der OGH klargestellt, dass die in der CMR nicht ausdrücklich geregelte Behauptungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes, die den Obhutszeitraum beendet, den Frachtführer trifft.
OGH 6. 4. 2006, 6 Ob 75/06g
Erstmals hat der OGH klargestellt, dass die in der CMR nicht ausdrücklich geregelte Behauptungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes, die den Obhutszeitraum beendet, den Frachtführer trifft.
OGH 6. 4. 2006, 6 Ob 75/06g