ABGB §§ 1392 ff, § 1394 , § 1395
Der Zessus darf nach Verständigung von der ersten Zession iSd § 1395 ABGB nicht mehr an den ursprünglichen Gläubiger (Zedenten) oder an eine von ihm aus welchem späteren Rechtstitel immer als Gläubiger präsentierte andere Person (hier an den zweiten Zessionar) bezahlen oder sich sonst mit ihm abfinden.