ABGB: §§ 1295 ff, 1311
StGB: § 158 Abs 1
Die tatbestandsmäßige Benachteiligung eines Gläubigers nach § 158 Abs 1 StGB muss nicht mit einem Vermögensschaden im Zivilrecht deckungsgleich sein. Am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt es jedenfalls im Umfang der letztlich tatsächlich erzielten Konkursquote; nur die Differenz zur ohne Begünstigung erzielbaren Quote wäre davon erfasst.