ABGB: §§ 881 , 905 , 1400 ff, 1424
KO: § 21
Die bloße Benennung einer Zahlstelle ist keine Anweisung. Im Geschäftsverkehr ist es üblich, dass Barzahlung nicht in Frage kommt und die Überweisung der Geldsumme auf ein bestimmtes Konto des Gläubigers vereinbart wird. Die Gläubigerbank ist in solchen Fällen Machthaber des Gläubigers.