§ 34 Abs 8 EStG 1988
Ein entsprechendes Studium wird weder im Wohnort noch im Einzugsbereich des Wohnortes angeboten, sodass aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages gem § 34 Abs 8 EStG 1988 erfüllt sind. Die Familienbeihilfe wird allerdings mangels eines entsprechenden Erfolges nicht mehr gewährt.
Inskriptionsbestätigungen werden vorgelegt.