§ 37 EStG
Art IV UmgrStG
Zur Rechtsfrage der Siebenjahresfrist gem § 37 Abs 2 Z 1 iVm Abs 5 EStG 1988 in Zusammenhang mit Zusammenschlüssen nach Art IV UmgrStG ist bereits in Punkt 9 des Einführungserlasses zu Art IV leg cit vom 19. 3. 1992 ausgeführt, dass die Rückwirkungsfiktion für alle vertraglich am Zusammenschluss Beteiligten gilt. Im Falle der Beteiligung einer Person am Handelsgewerbe eines anderen als atypisch stiller Gesellschafter gilt daher sowohl für den seinen Betrieb auf die stille Mitunternehmerschaft übertragenden Inhaber des Handelsgewerbes als auch für den liquide Mittel übertragenden stillen Gesellschafter bei rechtzeitiger Meldung des Zusammenschlusses bei der zuständigen Abgabenbehörde die Rückwirkungsfiktion. Da die zusammenschlussgeborenen Mitunternehmeranteile mit Beginn des dem Zusammenschlussstichtag folgenden Tages erworben werden, beginnt mit diesem Tag die Siebenjahresfrist des zitierten § 37 EStG 1988.