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Anordnung der Empfängerbenennung verdrängt Glaubhaftmachung und Schätzung

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 2000/557RdW 2000, 580 Heft 9 v. 15.9.2000

§ 138 BAO, § 162 BAO, § 184 BAO

Ist die Anwendung des § 162 BAO nach Ermessenskriterien zulässig, so bleibt für eine Glaubhaftmachung oder eine Schätzung von Aufwendungen kein Raum.

VwGH 21. 12. 1999, 94/14/0040

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