§ 16 Abs 1 EStG 1988, § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988
1. Ein Wecker ist im Allgemeinen und losgelöst vom Einzelfall immer der Privatsphäre zuzurechnen. Ausgaben dafür sind keine Werbungskosten. Auf Argumente, der Wecker diene dem zeitgerechten Dienstantritt, muss nicht eingegangen werden.