§ 18 KVG
1. Der Börsenumsatzsteuerpflicht unterliegt nicht die Verfügung, sondern das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, das die Verpflichtung zur Übereignung begründet. Dazu zählt auch die Weiterübertragung des Anspruchs auf Übereignung.
2. Der Treugeber hat es jederzeit in der Hand, das Treuhandverhältnis zu beenden und die (Rück-)Übertragung des Eigentums am Treugut zu beenden. Er hat insoweit keine andere Stellung als etwa ein Käufer, der nach Abschluss des Kaufvertrages den Übereignungsanspruch gegenüber dem Verkäufer hat.