Art III UmgrStG, Art IV UmgrStG
Das Zurückbehalten von Rückstellungen anlässlich des Zusammenschlusses gem Art IV UmgrStG fällt als Ausdruck der Nichtübertragung von anhängigen eine mögliche Belastung auslösenden Streitcausen im weiteren Sinne unter den Begriff der rückbeziehbaren Einlagen iSd auch in Art IV UmgrStG maßgebenden § 16 Abs 5 Z 3 leg cit.
BMF , 18.08.1999