§ 13 UmgrStG
1. Die Rückwirkungsfrist
1.1 Die Frist
Das Bundesministerium für Finanzen hat seit Bestehen des Umgründungssteuergesetzes die Auffassung vertreten, dass die in § 13 Abs 1 UmgrStG angesprochene Frist im Hinblick auf den textlichen und logischen Zusammenhang mit firmenbuchrechtlichen Vorgängen und den ausdrücklichen Hinweis auf § 202 Abs 2 HGB (bzw bis 1993 auf § 225 Abs 3 AktG) als eine materiellrechtliche zu verstehen ist, die die Geltung der verfahrensrechtlichen Fristenregelungen der BAO ausschließt. Das Bundesministerium sieht sich hinsichtlich der Beurteilung der Frist durch die Entscheidung des OGH vom 17.07.1997, 6 Ob 124/97x, vgl RdW 1997, 723, bestätigt. Die steuerliche Rückwirkung für Umgründungen ist somit davon abhängig, dass die Anmeldung beim zuständigen Firmenbuchgericht bzw die Meldung beim zuständigen Finanzamt spätestens am letzten Tag der Neunmonatsfrist einlangt.