§ 37 Abs 5 EStG
Das Bundesministerium für Finanzen hat in einer Anfragebeantwortung vom 12. 11. 1996, vgl zB ecolex 1997, 124, seine Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 37 Abs 5 erster Teilstrich anwendbar ist, wenn der/die Erben eines Betriebes diesen unmittelbar nach der Einantwortung veräußern oder aufgeben.