§ 4 EStG, § 5 EStG
§ 13 KStG
In Bezug auf die Einkünfteermittlung einer Privatstiftung ist zu bemerken, dass § 13 KStG 1988 für die nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Privatstiftungen die Maßgeblichkeit der Formkaufmannseigenschaft aufhebt und die Einkünfteermittlung jener einer natürlichen Person annähert. Dabei ist für gewerbliche Einkünfte im Hinblick auf die Protokollierung stets die Gewinnermittlungsart nach § 5 Abs 1 EStG 1988 maßgebend.