§ 27 Abs 1 Z 7 EStG
Die Mitübertragung von Verbindlichkeiten mit gestiftetem Vermögen löst keinen unter § 27 Abs 1 Z 7 EStG fallenden Zuwendungstatbestand aus, wenn es sich um die Stiftung von Betrieben (§ 21 bis 23 EStG 1988) handelt. Da für die Besteuerung von Mitunternehmerschaften nur die einzelnen Mitunternehmer in Betracht kommen können, ist eine steuerliche Gleichbehandlung der Stiftung von Betrieben und von Mitunternehmeranteilen zu rechtfertigen. Die mit einem gestifteten Mitunternehmeranteil mitübertragenen Verbindlichkeiten müssen allerdings zum (Sonder-)Betriebsvermögen oder erwerbsbedingt entstandenen Ergänzungsvermögen gehören. Ein solcher Zusammenhang ist beim Stiften eines mit einem Fruchtgenuss belasteten Mitunternehmeranteiles gegeben.