Die Absetzbarkeit von Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung kommt dann in Betracht, wenn die angefallenen Kosten nicht durch den Nachlass gedeckt sind. Die Bindung der Abzugsfähigkeit an die Erbenstellung würde allerdings die Einräumung des Erbrechtes selbst bei Vermögenslosigkeit des Erblassers bedingen.