§ 1 ÖffnZeitG
Telefondienst im Rahmen eines Versandhandels ist nicht als Verkaufsstelle iSd § 1 ÖffnZeitG zu qualifizieren, weshalb für den telefonischen Verkauf weder das ÖffnZeitG noch der Kollektivvertrag betreffend Beschäftigung und Arbeitsleistung im Rahmen der Regelung der Öffnungszeiten gemäß dem ÖffnZeitG anwendbar ist.