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Eingearbeitete Tage gelten nicht als Arbeitstage

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1999, 547 Heft 8 v. 15.8.1999

§ 105 Abs 1 ArbVG
§ 63 Abs 1 BRGO

Wird an Fenstertagen im Betrieb nicht gearbeitet, weil der Großteil der AN die betreffenden Tage eingearbeitet hat, gelten diese Tage nicht als Arbeitstage iSd § 105 Abs 1 ArbVG.

OGH 23. 12. 1998, 9 Ob A 334/98b

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