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Werbemittelverteiler und Kontrollor sind keine AN

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1999, 99 Heft 2 v. 15.2.1999

§ 1151 ABGB

1. Ein Werbemittelverteiler, der sich nicht zur regelmäßigen Arbeit verpflichtet hat und sich durch andere vertreten lassen darf, ist nicht persönlich abhängig und somit kein AN.

2. Ein Kontrollor, der die Tage, an denen er tätig werden will, grundsätzlich frei wählen kann und auch bezüglich der Einteilung der Arbeitszeit frei ist, ist persönlich unabhängig. Daran ändert auch eine so lose Verpflichtung wie die kurzfristige Anwesenheit (etwa 30 Minuten) eines von 4 bis 6 Kontrolloren bei der morgendlichen Ausgabe von Werbematerial nichts, die sich in der Abstimmung mit den übrigen Kontrolloren erschöpft.

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