§ 31 EStG
Tritt ein neuer Gesellschafter in eine überschuldete GmbH im Wege einer Kapitalerhöhung nach nomineller Kapitalherabsetzung zwecks bilanztechnischen Verlustausgleichs iSd § 54 Abs 4 GmbHG idF des IRÄG 1997 ein und scheiden die Altgesellschafter mangels Leistung der Einlagen in Höhe des herabgesetzten Kapitals aus der Gesellschaft aus, ändert dies nichts daran, dass damit ein Gesellschafterwechsel verbunden ist. Die Altgesellschafter haben formell ihre wertlosen Anteile zugunsten des neuen Gesellschafters aufgegeben, sie haben dabei ihre Anteile aber unter Übernahme der Auffüllungsverpflichtung durch den neuen Gesellschafter abgetreten. Diese Rechtsfolge ist abgabenrechtlich auch dann zu ziehen, wenn man sie im handelsrechtlichen Sinn nicht als gegeben annehmen sollte (vgl zur Rechtslage vor dem IRÄG Reich-Rohrwig, Das öst GmbH-Recht1, 542). Damit liegt aber ein entgeltlicher Vorgang vor, der im Privatvermögensbereich unter die Bestimmung des§ 31 EStG fällt. Die Altgesellschafter haben daher den Unterschiedsbetrag zwischen den aufgrund der seinerzeitigen Einbringung in die Gesellschaft nach Art III (§ 20 Abs 2) UmgrStG maßgebenden (negativen) Anschaffungskosten und der abgetretenen Übernahmeverpflichtung im Jahr der Anteilsabtretung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 EStG zu versteuern.