§ 15 EStG
Das Versehen von firmeneigenen Kraftfahrzeugen mit Werbeaufschriften ändert nichts am Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der dem Arbeitnehmer durch die Benützung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges für Privatfahrten eingeräumt wird. Der Sachbezugswert ist daher auch dann gemäß § 4 der Verordnung, BGBl 1992/642, in der jeweils geltenden Fassung (Sachbezugsverordnung) zuzurechnen, wenn auf den Fahrzeugen Werbeaufschriften angebracht werden. Ebenso ändert eine Verpflichtung zur Verwendung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges nichts an der vorzunehmenden Hinzurechnung.