§ 99 Z 1 EStG
In EAS 702 wurde die Auffassung vertreten, dass der in § 99 Abs 1 Z 1 EStG verwendete Begriff „Vortragender“ nicht in engem Wortsinn verstanden werden kann, sondern jedenfalls auch die durch Vortrag gestaltete Unterrichtstätigkeit umfasst. Denn Sinn und Zweck der zitierten Gesetzesbestimmung ist eine weitestgehende Sicherung des inländischen Steueraufkommens bei den bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Steuerausländern (siehe auch EAS 290). Allerdings kann der Begriff „Vortragender“ nicht in einer Weise überdehnt werden, dass er auch auf Tanzlehrer Anwendung findet, die vorrangig nicht durch das gesprochene Wort, sondern in erster Linie durch Gestik und ähnliche Darstellungen unterrichtend tätig werden.