Subventionen für die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben im öffentlichen Interesse unterliegen unbestritten nicht der Umsatzsteuer, da zwar eine Leistung die Sphäre des Leistenden verlässt, die Leistung jedoch gegenüber einem unbestimmten Empfängerkreis erbracht wird. Nachstehend soll dargelegt werden, dass eine Subvention, die einem Unternehmer für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse gelegenen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegenüber einem unbestimmten Empfängerkreis gewährt wird, ebenfalls nicht der Umsatzsteuer unterliegt.