Fremdfinanzierte Entnahmen nach dem Einbringungsstichtag sind von den Bestimmungen über bare und unbare Entnahmen in § 16 Abs 5 UmgrStG erfasst. Fremdfinanzierte Entnahmen vor dem Einbringungsstichtag richten sich nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen. Wird eine fremdfinanzierte Entnahme steuerlich nicht anerkannt, könnte dies die Unanwendbarkeit des UmgrStG auf diesen Vorgang zur Folge haben.