§ 1 ASGG, § 47 Abs 1 ASGG, § 50 ASGG
§ 387 f EO
1. Das Verfahren zur Erlassung sämtlicher in der EO angeführten einstweiligen Verfügungen ist ungeachtet ihres Charakters nach den Bestimmungen der EO durchzuführen. Die Sonderbestimmungen des ASGG (insb § 47 Abs 1) haben daher in Verfahren über einstweilige Verfügungen, auch wenn sie im Rahmen eines Verfahrens über eine Arbeitsrechtssache beantragt werden, keine Anwendung zu finden.