§ 235 Abs 5 ZPO
1. Die bloße Richtigstellung der nur falsch bezeichneten, aber eindeutig klar erkennbaren Partei ist selbst dann zulässig, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt.
2. Eine Klagsänderung liegt selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes nicht vor, wenn sich aus der Klagserzählung, etwa durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, eindeutig ergibt, wer der Bekl sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Bekl wissen musste, wen die Klage betraf.