§ 2 Abs 1 DHG
Die unzureichende Deponierung der dem Schilehrer vom AG zur Verfügung gestellten Leihskier bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist noch im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem und somit als Tätigkeit „bei Erbringung der Dienstleistung“ iSd § 2 Abs 1 DHG zu sehen.