§ 914 ABGB
Wurde zwischen den Vertragsparteien lediglich vereinbart, dass der AN „im Mai anfangen“ könne und war beiden Seiten klar, dass der 1. Arbeitstag der 3. Mai war und scheint dieser Tag auch in der Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse, im Personalakt und in den Dienstzeugnissen auf und nahm der AN an diesem Tag auch tatsächlich die Arbeit auf, so ist dieser Tag als Beginn des Arbeitsverhältnisses anzusehen.