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Rücktrittsrecht des Masseverwalters und Option

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1998, 342 Heft 6 v. 15.6.1998

§ 21 KO
§ 861 ABGB, § 862 ABGB

Der Masseverwalter kann nicht von einem der Gemeinschuldnerin bereits eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht - etwa einer Option - zurücktreten. Er kann erst von dem durch die Ausübung des Gestaltungsrechtes geschaffenen, dann aber beiderseits noch nicht erfüllten Rechtsverhältnis zurücktreten.

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