§ 21 KO
§ 861 ABGB, § 862 ABGB
Der Masseverwalter kann nicht von einem der Gemeinschuldnerin bereits eingeräumten einseitigen Gestaltungsrecht - etwa einer Option - zurücktreten. Er kann erst von dem durch die Ausübung des Gestaltungsrechtes geschaffenen, dann aber beiderseits noch nicht erfüllten Rechtsverhältnis zurücktreten.