§ 46 Abs 1 Z 5 KO, § 81 Abs 3 KO, § 124 Abs 3 KO
Die in § 81 Abs 3 KO normierte verschuldensabhängige Haftung des Masseverwalters ist gegenüber den Beteiligten des Konkursverfahrens nicht subsidiär, sondern besteht wahlweise. Solche Forderungen können gemäß § 46 Abs 1 Z 5 KO auch als Masseforderungen geltend gemacht werden, sofern der Masseverwalter nur innerhalb seines Wirkungskreises gehandelt hat.