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Haftung des Masseverwalters

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1998, 342 Heft 6 v. 15.6.1998

§ 46 Abs 1 Z 5 KO, § 81 Abs 3 KO, § 124 Abs 3 KO

Die in § 81 Abs 3 KO normierte verschuldensabhängige Haftung des Masseverwalters ist gegenüber den Beteiligten des Konkursverfahrens nicht subsidiär, sondern besteht wahlweise. Solche Forderungen können gemäß § 46 Abs 1 Z 5 KO auch als Masseforderungen geltend gemacht werden, sofern der Masseverwalter nur innerhalb seines Wirkungskreises gehandelt hat.

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