§ 341 Abs 1 EO
§ 5 GewO, § 45 GewO, § 124 Z 4 GewO, § 380 Abs 1 GewO
Die Exekutionsbeschränkung des § 341 Abs 1 Satz 2 EO ist dahin auszulegen, dass damit auf die Handwerke und die bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe verwiesen wird. Unmaßgeblich ist, ob auch für die Ausübung anderer Gewerbe ein Befähigungsnachweis erforderlich ist.