§ 143 EO, § 144 EO
§ 466 ZPO, § 505 Abs 3 ZPO
Der unangefochten gebliebene Teil eines Beschlusses nach § 144 EO, mit dem der Schätzwert einer Liegenschaft festgesetzt wurde, kann nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen, weil es keinen selbständigen „Teilschätzwert“ der gesamten Liegenschaft gibt.