Der OGH hat nunmehr in einem verstärkten Senat ausgesprochen, dass der Gläubiger auch im Falle des leicht fahrlässigen Zahlungsverzugs den die gesetzlichen Zinsen übersteigenden Vermögensschaden geltend machen kann. Er hat damit die bis zuletzt vom 8. Senat vertretene gegenteilige Meinung eines Plenarbeschlusses aus dem Jahre 1923 aufgegeben.