Dem Wortlaut des § 117 Abs 6 ArbVG zufolge dauert die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes bei der rechtlichen Verselbständigung (zB im Zuge der Veräußerung) von Betriebsteilen ungeachtet des Absinkens der Belegschaft auf 150 Arbeitnehmer oder darunter selbst dann bis zur Beendigung der Mandatsdauer, wenn der verselbständigte (veräußerte) Betriebsteil nicht in einer konzernartigen Verbindung verbleibt.