Im Zuge der Umstrukturierung eines Unternehmens kann es vorkommen, dass die für die dauernde Freistellung eines (oder mehrerer) BR-Mitglieder nach § 117 Abs 1 (oder Abs 2) ArbVG erforderliche Anzahl von AN im Betrieb nicht mehr erreicht wird. Der Freistellungsanspruch bleibt jedoch solange aufrecht, wie - unter Berücksichtigung des § 62b ArbVG - die vom BR vertretenen AN insgesamt die Zahlengrenze überschreiten.