§ 15 EStG
Durch Beitragsleistungen an einen Pensionsversicherungsträger erwirbt der Leistende eine Anwartschaft auf eine Renten- bzw Zuschussleistung. Die verpflichtend vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer an den Pensionsversicherungsträger zu leistenden Beiträge sind im Zeitpunkt der Leistung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Werden dem Steuerpflichtigen Werbungskosten in einem späteren Jahr erstattet, so fließen ihm im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart Einnahmen iSd § 15 EStG zu, die bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen sind. Dem entspricht im umgekehrten Fall die Bestimmung des § 16 Abs 2 EStG, wonach zu den Werbungskosten grundsätzlich auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen zählt (siehe RZ 10 Lohnsteuerrichtlinien 1992).