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Passive Abgrenzung von als Einmalbetrag gewährten Zinszuschüssen

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1998, 172 Heft 3 v. 15.3.1998

§ 5 EStG
§ 198 Abs 6 HGB

Gemäß § 198 Abs 6 HGB sind als passive Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit danach sind.

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