SteuerrechtErlassrundschauRdW 1998, 172 Heft 3 v. 15.3.1998
Gemäß § 198 Abs 6 HGB sind als passive Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit danach sind.