§ 4 Abs 4 Z 1 lit a, b EStG
Betriebsausgaben sind ua Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Krankenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung, und zwar insoweit, als sie der Höhe nach den Pflichtbeiträgen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen (§ 4 Abs 4 Z 1 lit b).