Der VwGH hat in Abkehr von seiner davon teilweise abweichenden Vorjudikatur im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. 7. 1996, 93/13/0171, die Grundsätze für die Liebhabereibeurteilung neu festgelegt. Danach ist primär die Eignung einer Tätigkeit maßgeblich, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Totalerfolg zu erzielen. Im Erkenntnis vom 22. 4. 1998, 96/13/0189, erblickte der VwGH aus der Besonderheit des zu beurteilenden Falles (eines seit über 90 Jahren bestehenden Unternehmens) resultierende Schwierigkeiten in der Anwendung dieses Grundsatzes. Für die Liebhabereibeurteilung nach dem Maßstab der Totalgewinnfähigkeit ist jedoch mE die Bestandsdauer des zu beurteilenden Betriebes ohne Relevanz.